Gewerbeamt

Willkommen beim Gewerbeamt der Gemeinde Petting!

Gewerbemeldung

Wenn Sie ein Gewerbe in unserer Gemeinde ausüben möchten, sind Sie hier genau richtig! Die Gewerbemeldung ist ein wichtiger Schritt, um Ihr Unternehmen legal und offiziell anzumelden. Gemäß § 14 der Gewerbeordnung (GewO) ist es erforderlich, den Beginn einer gewerblichen Tätigkeit im stehenden Gewerbe (z. B. Ladengeschäft, Büro, Werkstätte, Wohnung) anzuzeigen. Egal, ob Sie Ihr Gewerbe haupt- oder nebenberuflich betreiben oder unabhängig von der erzielten Gewinnhöhe – die Anzeige ist für alle Gewerbetreibenden Pflicht. Die Zuständigkeit für die Gewerbemeldung liegt bei der Gemeinde, in deren Bereich sich Ihr Gewerbebetrieb befindet. Wir unterstützen Sie gerne bei der Anmeldung und stehen Ihnen für Fragen zur Verfügung.

Gewerbezentralregister

Das Gewerbezentralregister ist ein bundesweites Register, in dem Angaben zu gewerblichen Unternehmen und Selbstständigen gespeichert werden. Es enthält Informationen über Gewerbeuntersagungen, Gewerbeuntersagungsverfügungen, Konkurs- und Insolvenzverfahren sowie strafgerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit gewerblichen Tätigkeiten. Das Gewerbezentralregister dient dazu, die Zuverlässigkeit von Gewerbetreibenden zu überprüfen und den Wettbewerb zu schützen. Falls Sie Fragen zum Gewerbezentralregister haben oder Auskünfte daraus benötigen, beraten wir Sie gerne und helfen Ihnen bei Ihren Anliegen.

Sie können uns persönlich besuchen oder telefonisch kontaktieren, um weitere Informationen zu erhalten oder Ihre Gewerbemeldung vorzunehmen. Unser Team am Gewerbeamt steht Ihnen gerne zur Verfügung und freut sich darauf, Sie bei Ihrem Vorhaben zu unterstützen.

Ansprechpartner

Agnes Parzinger

Ordnungs- und Einwohnermeldeamt
08686 8099 15
Sprechzeiten: Mo + Di 08:00 - 12:00 Uhr, Mi 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr

Gewerbemeldung

Zuständigkeit und Anmeldung

Für Gewerbebetriebe mit Betriebssitz in der Gemeinde Petting ist die örtliche Gemeinde zuständig, in deren Bereich das Gewerbe tatsächlich ausgeübt wird.

Gewerbeanzeige gemäß § 14 GewO

Gemäß § 14 der Gewerbeordnung (GewO) ist es erforderlich, den Beginn einer gewerblichen Tätigkeit im stehenden Gewerbe (z. B. Ladengeschäft, Büro, Werkstätte, Wohnung) anzuzeigen.

Wichtiger Hinweis

Beachten Sie, dass auch bei Verlegung eines Gewerbebetriebs aus einem anderen Meldebezirk eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. In diesem Fall muss eine Gewerbeabmeldung bei der Gemeindeverwaltung des vorherigen Betriebssitzes durchgeführt werden.

Zeitpunkt der Anzeige

Die Gewerbeanzeige sollte möglichst zeitgleich mit dem Betriebsbeginn erfolgen, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen.

Anzeigepflicht

Alle Gewerbetreibenden, die eine gewerbliche Niederlassung im stehenden Gewerbe (wie Büroräume, Dienstleistungsbetriebe oder Handwerksbetriebe) als Haupt- oder Zweigniederlassung führen, sind zur Anzeige verpflichtet. Es spielt keine Rolle, ob die gewerbliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird oder wie hoch der erzielte Gewinn ist.

Aufgaben der Behörde

Für die Gewerbemeldungen sind bundeseinheitliche Vordrucke (GewA 1-3) vorgesehen. Die Gemeinde bestätigt den Empfang der Gewerbeanzeige, die als “Gewerbeschein” fungiert. Das Landratsamt wird über die Gewerbeanzeige informiert und leitet diese an folgende Stellen weiter: Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Eichamt, Registergericht, Landesverband der Berufsgenossenschaften, Statistisches Landesamt, Zollamt und das Arbeitsamt (nicht alle Stellen müssen ggf. bei allen Meldevorgängen verständigt werden).

Gebühren

Die Gebühr für jeden Meldevorgang (Gewerbean- um- und abmeldung) beträgt 25,00 €.

Wir freuen uns, Sie bei Ihrer Gewerbeanmeldung zu unterstützen. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns, um einen Termin zu vereinbaren oder weitere Informationen zu erhalten.

Gewerbezentralregisterauszug – Informationen und Antragstellung

Das Gewerbezentralregister (GZR) ist eine zentrale Datenbank, die vom Bundesamt für Justiz geführt wird. Hier werden Informationen über gewerbliche Unternehmen und Selbstständige gespeichert, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und Seriosität von Gewerbetreibenden von Bedeutung sind. Wenn Sie einen Gewerbezentralregisterauszug benötigen, um beispielsweise Ihre Zuverlässigkeit nachzuweisen oder für behördliche Angelegenheiten, können Sie diesen bei uns beantragen.

Voraussetzungen für die Antragstellung

Um einen Gewerbezentralregisterauszug zu beantragen, müssen Sie das 14. Lebensjahr vollendet haben. Falls Sie jünger als 18 Jahre sind, kann der Antrag auch durch Ihren gesetzlichen Vertreter gestellt werden.

Antragsstellung

Sie haben zwei Möglichkeiten, Ihren Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zu stellen:

1. **Persönliche Vorsprache:** Kommen Sie persönlich ins Einwohnermeldeamt Ihrer Wohnsitzgemeinde, um den Antrag zu stellen. Die erforderliche Gebühr von 13,00 € können Sie bar oder mit EC-Karte begleichen.

2. **Bürgerserviceportal:** Nutzen Sie das Bürgerserviceportal der Gemeinde Petting, um Ihren Antrag online zu stellen. Die Gebühr wird in diesem Fall per Lastschriftverfahren beglichen.

Wichtiger Hinweis

Bitte beachten Sie, dass GZR-Auskünfte ausschließlich vom Bundesamt für Justiz ausgestellt werden. Wir als Einwohnermeldeamt sind lediglich für die Entgegennahme Ihres Antrags zuständig und leiten diesen an das Bundesamt weiter.

Für weitere Fragen zur Antragstellung oder den Gebühren stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren oder persönlich vorbeizukommen. Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Gewerbeamt

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Antrag auf vorübergehenden Gaststättenbetrieb (1)

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Gewerbeummeldung

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Gewerbeanmeldung

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Gewerbeabmeldung

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Antrag auf Festsetzung gemäß § 69 GewO

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GZR 3 - Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

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Anzeige einer Verkaufsveranstaltung nach § 56a GewO (Wanderlager)

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