Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) beschließt der Gemeinderat folgende Satzung zur Änderung der Satzung für die Erhebung der Hundesteuer vom 08.12.1980 (Amtsblatt der VG Waging, Nr. 31/1980 vom 12.12.1980) zuletzt geändert mit Satzung vom 18.02.2015 (Amtsblatt der Gemeinde Petting Nr. 3/2015 vom 20.02.2015):
- 1 Änderungen
- 5 erhält folgende Fassung:
Abs. 1:
“Die Steuer beträgt ab dem 01.01.2025
für den ersten Hund 60 €
für den zweiten Hund 100 €
für jeden weiteren Hund 120 €.”
Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.
Abs. 2:
Für Kampfhunde im Sinne des Art. 37 LSTVG vom 17.11.1956 (GVBl. S. 261/56), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 718), beträgt die Steuer 800 € jährlich.
- In § 6 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „Brauchbarkeitsprüfung nach § 58 der Landesverordnung zur Ausführung des Bayer. Jagdgesetzes vom 10 Dezember 1968 (GVBl S. 343)“ durch folgende Worte ersetzt:
„Brauchbarkeitsprüfung nach § 21 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes
(AVBayJG), vom 1. März 1983, (GVBl. S. 51)“
- 2 Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt am 01.07.2024 in Kraft.
Petting, den 14.06.2024
Erster Bürgermeister
Karl Lanzinger