Baum- und Heckenschnitt

Es wird vermehrt festgestellt, dass Äste die Verkehrszeichen verdecken sowie Kreuzungen, Straßeneinmündungen und Grundstücksausfahrten für den Verkehrsteilnehmer unübersichtlich machen. Auch der Fußgänger- und Radverkehr wird behindert und beeinträchtigt, weil Hecken oder Zweige in den Geh- bzw. Radweg hineinwachsen und diesen verengen. Um dies zu vermeiden, bitten wir Sie, folgende Punkte zu beachten:

 

  • Über der gesamten Fahrbahn muss ein Lichtraum von 4,50 m frei bleiben.
  • An Radwegen dürfen bis zu einer Höhe von 2,50 m keine Äste hineinragen.
  • Gehwege müssen bis zu einer Höhe von 2,30 m von überhängenden Ästen und Zweigen freigehalten werden.
  • Bei Geh- und Radwegen ist die Bepflanzung so weit zurückzuschneiden, dass der Gehweg in einer Breite freigehalten wird, die es zwei Fußgängern ermöglicht, problemlos aneinander vorbeizugehen, ohne auf die Straße ausweichen zu müssen.
  • An Straßeneinmündungen und Kreuzungen muss die Bepflanzung stets so niedergehalten werden (höchstens 80 cm), dass eine ausreichende Übersicht für die Verkehrsteilnehmer gewährleistet ist.
  • Verkehrszeichen dürfen nicht verdeckt werden.
  • Straßenlaternen sind so freizuhalten, dass der Lichtstrahl ungehindert auf die öffentlichen Flächen strahlen kann.

 

Beim Rückschnitt von Bäumen und Büschen sind neben fachlichen Gesichtspunkten auch rechtliche Vorgaben zu beachten. So ist es verboten, in der Vegetationszeit Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder bis auf den Wurzelstock zurückzuschneiden.  

Nach dem Bundesnaturschutz ist es verboten, zwischen 1. März und 30. September Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Daneben enthält das Bayerische Naturschutzgesetz ein ganzjähriges Beseitigungsverbot für Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder -gebüsche einschließlich Ufergehölze oder –gebüsche in der freien Natur.

Im Einzelnen umfassen die gesetzlichen Verbote folgende Handlungen:

  • Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Als „gärtnerisch genutzt“ werden neben den erwerbsgartenbaulich genutzten Flächen auch Hausgärten, Kleingartenanlagen und Streuobstwiesen verstanden. Nicht unter den Begriff „gärtnerische Nutzung“ fallen daher Grünflächen, Parkanlagen und sonstige Außenanlagen, die in diesem Sinne nicht oder nicht vorwiegend gärtnerisch genutzt werden, wie Sportplätze, Böschungen oder Straßengräben.
  • Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. In der freien Natur gilt dieses Verbot ganzjährig. Jedoch darf im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28. Februar eine ordnungsgemäße Nutzung und Pflege, die den Bestand erhält, stattfinden. Auch erlaubt sind Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit öffentlicher Verkehrswege oder der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Unterhaltung der Gewässer erforderlich sind.

Ausnahmen von diesen Verboten bilden vor allem Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie behördlich durchgeführt oder zugelassen werden oder der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen. Ebenfalls erlaubt sind nach § 15 Bundesnaturschutzgesetz zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie die Beseitigung von geringfügigem Gehölzbewuchs zur Verwirklichung zulässiger Bauvorhaben.

Jederzeit erlaubt sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Es gilt zu beachten, dass unabhängig von den Jahreszeiten weiterhin die artenschutzrechtlichen Regeln des Bundesnaturschutzgesetzes zum Individual- und Wohnstättenschutz gelten. Beim Rückschnitt von Hecken und Bäumen muss besonders an Vögel und Fledermäuse und deren Nester und Wohnhöhlen gedacht werden, die insbesondere während der Brutzeit nicht zerstört werden dürfen. Bestimmte Brutstätten, die regelmäßig wiederbesiedelt werden, genießen diesen Schutz auch außerhalb der Brutzeit.

Für die Praxis zusammengefasst bedeutet das:

Die Gemeinde Petting rät allen Verantwortlichen dringend, alle planbaren Maßnahmen zum Zurückschneiden von Gehölz auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis Ende Februar zu terminieren, um auf der sicheren Seite zu sein. Außerhalb dieser Zeitspanne sind manche Rückschnittmaßnahmen als solche zwar nicht ausdrücklich verboten, es steigt jedoch das Risiko eines artenschutzrechtlichen Verstoßes. Die Gemeinde Petting bittet darum, notwendige fachgerechte Pflege von Bäumen und Büschen auch vor dem Winter durchzuführen, damit es dann Ende Februar nicht zu Arbeitsengpässen und unnötigen Fristüberschreitungen kommt.

Sollten verkehrsrechtlich relevante Probleme bekannt werden, ist dies zunächst unter den Gemeindebürgern gegenseitig im freundlichen Sinne zu klären. Nachbarschaftsstreitigkeiten werden über die Gemeinde nicht abgewickelt.

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